Abschnitt 01
Kein allgemeines FAGG-Widerrufsrecht im B2B
Verträge über das TopMatic B2B-Angebot werden
ausschließlich mit Unternehmern abgeschlossen.
Das für bestimmte Fernabsatzverträge mit Verbrauchern
vorgesehene 14-tägige Rücktrittsrecht nach dem
Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) gilt daher
für reine B2B-Verträge grundsätzlich nicht.
Davon unberührt bleiben gesetzliche Rücktritts-,
Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstige Rechte,
die aus einem anderen Rechtsgrund bestehen.
Abschnitt 02
Rückgabe mangelfreier Ware
Für mangelfreie, ordnungsgemäß gelieferte Ware besteht
im B2B-Geschäft grundsätzlich kein allgemeines gesetzliches
Rückgaberecht.
Eine freiwillige Rücknahme kann im Einzelfall nach vorheriger
ausdrücklicher Zustimmung von TopMatic e.U. vereinbart werden.
Eine solche freiwillige Zustimmung begründet keinen
allgemeinen Anspruch auf zukünftige Rücknahmen und stellt
insbesondere keine Erweiterung gesetzlicher
Gewährleistungsrechte dar.
Wichtig:
Bitte senden Sie mangelfreie Ware nicht ohne vorherige
Rücknahmebestätigung an TopMatic zurück.
Abschnitt 03
Sonderanfertigungen & kundenspezifische Ware
Eine freiwillige Rücknahme ist grundsätzlich ausgeschlossen
bei Waren, die speziell für den Kunden
- angefertigt,
- zugeschnitten,
- gebohrt,
- bearbeitet,
- beschichtet,
- konfiguriert oder
- gesondert beschafft
wurden, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende
Rücknahmevereinbarung getroffen wurde.
Gesetzliche Ansprüche wegen tatsächlich mangelhafter Ware
werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Abschnitt 04
Reklamation mangelhafter Ware
Ist eine Lieferung mangelhaft, falsch oder unvollständig,
gelten die gesetzlichen und wirksam vereinbarten
Gewährleistungsregelungen.
Die Reklamation sollte zur eindeutigen Bearbeitung
insbesondere folgende Informationen enthalten:
- Bestell- oder Rechnungsnummer,
- Artikelnummer bzw. SKU,
- betroffene Menge,
- Beschreibung des Mangels,
- Fotos oder sonstige geeignete Nachweise, sofern sinnvoll.
Die bloße Übermittlung einer Reklamation stellt noch kein
Anerkenntnis eines Mangels oder eines bestimmten Anspruchs
durch TopMatic e.U. dar.
Abschnitt 05
Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 UGB
Ist der Kauf für beide Vertragspartner ein
unternehmensbezogenes Geschäft, hat der Käufer die Ware
nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu
untersuchen.
Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung festgestellt
wurden oder hätten festgestellt werden müssen, sind
TopMatic e.U.
binnen angemessener Frist
anzuzeigen.
Zeigt sich ein zunächst nicht erkennbarer Mangel erst später,
ist auch dieser nach Entdeckung binnen angemessener Frist
anzuzeigen.
Keine starre gesetzliche 7-Tage-Frist:
Die Angemessenheit der Rügefrist beurteilt sich nach
Art der Ware, Mangel und den konkreten Umständen.
Abschnitt 06
Rechtsfolgen verspäteter oder unterlassener Mängelrüge
Wird eine nach § 377 UGB erforderliche Anzeige unterlassen
oder verspätet vorgenommen, können insbesondere folgende
Ansprüche wegen des betreffenden Mangels nicht mehr geltend
gemacht werden:
- Gewährleistungsansprüche,
- Schadenersatz wegen des Mangels selbst,
-
Ansprüche wegen Irrtums über die Mangelfreiheit
der Sache.
Für die Wahrung der Rechte genügt nach § 377 UGB die
rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
TopMatic e.U. kann sich auf die Rechtsfolgen einer
unterlassenen Rüge insbesondere dann nicht berufen,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 377 Abs. 5 UGB erfüllt sind.
Abschnitt 07
Gewährleistungsrechte
Bei einem wirksam geltend gemachten Mangel richten sich
Art, Umfang und Reihenfolge der Gewährleistungsbehelfe
nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen und wirksam
vereinbarten Bestimmungen.
Gesetzliche Gewährleistungsrechte dürfen nicht mit einem
freiwilligen Rückgaberecht verwechselt werden.
Ein Mangel liegt insbesondere nicht allein deshalb vor,
weil die Ware nach ordnungsgemäßer Lieferung nicht mehr
benötigt wird oder sich die wirtschaftlichen Anforderungen
des Kunden geändert haben.
Abschnitt 08
Transportschäden
Äußerlich erkennbare Transportschäden sollten bei Übernahme
nach Möglichkeit sofort dokumentiert und gegenüber dem
Transportdienstleister vermerkt werden.
Zusätzlich ist TopMatic e.U. unverzüglich zu informieren,
damit eine Prüfung und gegebenenfalls die Geltendmachung
von Ansprüchen gegenüber dem Transportdienstleister
ermöglicht wird.
Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des
unternehmerischen Käufers bleiben davon unberührt.
Abschnitt 09
Rücksendekosten im B2B-Bereich
Die Kostentragung einer Rücksendung richtet sich nach
dem Grund der Rücksendung, einer allfälligen individuellen
Vereinbarung sowie den anwendbaren gesetzlichen und
vertraglichen Bestimmungen.
Bei einer bloß freiwilligen Rücknahme mangelfreier Ware
können insbesondere Rücktransport-, Verpackungs- oder
sonstige unmittelbar mit der Rücknahme verbundene Kosten
Bestandteil der vorherigen Rücknahmevereinbarung sein.
Für berechtigte Ansprüche wegen mangelhafter Ware werden
die Kosten nicht pauschal dem Kunden auferlegt, sondern
nach der jeweils anwendbaren Rechtslage und dem konkreten
Fall behandelt.
Abschnitt 10
Ablauf einer Reklamation oder Rücknahmeanfrage
1
Anfrage senden
Bestellnummer und Artikel angeben
2
Prüfung
TopMatic prüft Sachverhalt und Unterlagen
3
Freigabe
Rücksendung nur nach Abstimmung
4
Abwicklung
Ersatz, Verbesserung, Gutschrift oder sonstige Lösung
Abschnitt 11
Rücksendeadresse & vorherige Abstimmung
Rücksendungen sollen erst nach vorheriger Kontaktaufnahme
und Abstimmung mit TopMatic e.U. erfolgen.
Dadurch kann die Sendung der richtigen Bestellung,
Reklamation oder Rücknahmevereinbarung zugeordnet und
ohne unnötige Verzögerung bearbeitet werden.
Kontakt:
info@topmatic.at
Abschnitt 12
Hinweis zu Verbrauchergeschäften
Das TopMatic B2B-Angebot ist nicht für Verbraucher bestimmt.
Sollte TopMatic e.U. außerhalb dieses B2B-Vertriebswegs
ausnahmsweise einen Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher
abschließen, gelten die zwingenden verbraucherrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere das FAGG und KSchG.
Bei einem solchen B2C-Vertrag ist der Verbraucher gesondert
über sein gesetzliches Rücktrittsrecht, dessen Bedingungen,
Fristen, Ausnahmen sowie das gesetzliche
Muster-Widerrufsformular zu informieren.
Bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder
eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten wurden,
kann eine gesetzliche Ausnahme vom Verbraucher-Rücktrittsrecht
nach § 18 FAGG bestehen.
Diese Passage begründet kein Verbraucherangebot.
Sie stellt lediglich klar, dass zwingende Verbraucherrechte
nicht ausgeschlossen werden, falls ausnahmsweise tatsächlich
ein B2C-Vertrag zustande kommt.
Abschnitt 13
Verhältnis zu den AGB
Ergänzend gelten die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sowie die Seite
Zahlung, Gewährleistung & Garantie
in der für den jeweiligen Vertrag wirksam einbezogenen
Fassung.
Individuelle wirksame Vereinbarungen für einen konkreten
Auftrag gehen allgemeinen Regelungen vor.